8 Wochen statt 6: Was sich bei der Verhinderungspflege geändert hat
Seit Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Topf. Die Vorpflegezeit ist weg — und ein Datum sollten Sie sich merken.
5 Min. LesezeitPESA HaushaltshilfeStand 5. November 2026
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt — Urlaub, Krankheit, anderer Grund.
Was zum 1. Juli 2025 neu wurde
Verhinderungspflege (§ 39) und Kurzzeitpflege (§ 42) wurden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zusammengefasst.
3.539 € pro Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2
Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen
Verhinderungspflege auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet, vorher 6
Pflegegeld wird währenddessen zur Hälfte weitergezahlt
Kein Übertrag ins nächste Jahr
Anders als beim Entlastungsbetrag gibt es hier keine Übertragung. Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt wurde, ist weg.
Nicht verwechseln
Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege sind zwei Paar Schuhe. Der Entlastungsbetrag finanziert Alltagsunterstützung ohne weitere Voraussetzung. Die Verhinderungspflege setzt voraus, dass eine private Pflegeperson vorhanden und konkret verhindert ist. Kombinieren geht — aber nie für dieselbe Stunde.
Ehrlich gesagt: hier ist etwas offen
Ob Angebote zur Unterstützung im Alltag wie unseres Verhinderungspflege abrechnen dürfen, steht so nicht im Gesetzeswortlaut — § 39 spricht nur von „anderen Personen“. Die Kassen handhaben das unterschiedlich. Wir lassen uns das deshalb vor dem ersten Einsatz von Ihrer Kasse schriftlich bestätigen, bevor Kosten entstehen.
Pflegereform 2027: Bitte beachten
Alle Beträge und Fristen auf dieser Seite gelten für 2026. Der Bundestag berät derzeit das Pflegeneuordnungsgesetz, das zum 1. Januar 2027 vieles ändern soll — beschlossen ist noch nichts. Was geplant ist, haben wir verständlich zusammengefasst.